Im April 2016 beschloss das EU-Parlament die Verordnung 2016/679, die eine Vereinheitlichung der Datenschutzregularien in den Mitgliedsstaaten der EU befördern soll. Nach einer zweijährigen Übergangsfrist gilt diese Verordnung ab dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar und zwingend.
Unmittelbar: Die Vorgaben der EU-DS-GVO bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in nationales Recht
Zwingend: Die damit einhergehenden Rechte und Pflichten können weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden
Bestehende gesetzliche Regelungen sind nur noch anwendbar, sofern sie in Einklang mit den Bestimmungen der EU-DS-GVO stehen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten und ausdrücklich nur zulässig, wenn die EU-DS-GVO dies gestattet.